AG Hagen - Beschluss vom 17.04.2012
129 F 18/11
Normen:
VersAusglG § 3 Abs.1; VersAusglG § 18 Abs. 2;

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung

AG Hagen, Beschluss vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 129 F 18/11

DRsp Nr. 2013/8992

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung

Tenor

1.

Die am 08.10.2004 vor dem Standesamt I unter der Heiratsregisternummer ....... geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund findet nicht statt.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem LBV zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 268,13 Euro mtl. auf das vorhandene Konto ....... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 11. 2010, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der I M AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.313,29 Euro , bezogen auf den 30. 11. 2010, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..........., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,6768 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 11. 2010, übertragen.

Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL findet nicht statt.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

VersAusglG § 3 Abs.1; VersAusglG § 18 Abs. 2;

Gründe

Ehescheidung