OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.01.2011
10 UF 174/10
Normen:
VersAuslgG § 31;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 11.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 453/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Tod des Ausgleichsverpflichteten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2011 - Aktenzeichen 10 UF 174/10

DRsp Nr. 2011/3760

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Tod des Ausgleichsverpflichteten

Nach Tod des ausgleichsverpflichteten Ehegatten findet zu Gunsten des überlebenden Ehegatten grundsätzlich noch ein Versorgungsausgleich nach den §§ 9 - 19 VersAuslgG statt, da das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich mit dem Tod des anderen Ehegatten nicht erlischt. Ihm steht jedoch nur das zu, was er bei "normaler" Durchführung des Wertausgleichs unter lebenden Ehegatten erhalten hätte.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. August 2010 wie folgt abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des verstorbenen Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ..., ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,9331 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto ... bei der Deutsche Rentenversicherung M..., bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 2003, übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird 1.370,68 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAuslgG § 31;

Gründe: