Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. August 2010 wie folgt abgeändert.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des verstorbenen Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ..., ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,9331 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto ... bei der Deutsche Rentenversicherung M..., bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 2003, übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird 1.370,68 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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