OLG Köln - Beschluss vom 17.05.2011
27 UF 54/11
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 108/09

Durchführung des Versorgungsausgleichs über Anrechte bei einem ausländischen Versorgungsträger

OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2011 - Aktenzeichen 27 UF 54/11

DRsp Nr. 2012/4470

Durchführung des Versorgungsausgleichs über Anrechte bei einem ausländischen Versorgungsträger

Verfügt ein Ehegatte über Anrechte bei einem ausländischen Versorgungsträger, so führt dies gem. § 19 I VersAusglG grundsätzlich nur dazu, dass insoweit ein Ausgleich nach der Scheidung (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) erfolgt. Ein Ausgleich anderer ausgleichsreifer Anrechte der Ehegatten findet in diesem Zusammenhang nur ausnahmsweise nicht statt, wenn dies gem. § 19 III VersAusglG aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Vortrag zu derartigen Billigkeitsgründen obliegt in erster Linie dem betroffenen Ehegatten.

Tenor

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 2.2.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 19 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 3;

Gründe

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. hat in der Sache keinen Erfolg.