Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 2.2.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 €
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. hat in der Sache keinen Erfolg.
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