OLG Saarbrücken - Beschluss vom 27.07.2011
9 UF 145/10
Normen:
BGB § 1587b Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 245/09

Durchführung des Versorgungsausgleichs über Versorgungsanrechte aus einem Dienstverhältnis als Zeitsoldat

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.07.2011 - Aktenzeichen 9 UF 145/10

DRsp Nr. 2012/5780

Durchführung des Versorgungsausgleichs über Versorgungsanrechte aus einem Dienstverhältnis als Zeitsoldat

War der ausgleichspflichtige Ehemann Soldat auf Zeit und hat er als solcher eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erworben, unterliegt diese dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und ist in entsprechender Anwendung von § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des so genannten Quasi-Splittings auszugleichen.

I. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neunkirchen vom 23. Juni 2010 - 6 F 245/09 S - in Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der für den Antragsteller bei der Bundesrepublik Deutschland (Wehrbereichsverwaltung Süd in München zu) bestehenden Versorgungsaussichten als Soldat auf Zeit (Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung) werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 3,70 EUR, bezogen auf den 30. Juni 2009, auf dem Versicherungskonto Nr. der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.