I. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neunkirchen vom 23. Juni 2010 - 6 F 245/09 S - in Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten der für den Antragsteller bei der Bundesrepublik Deutschland (Wehrbereichsverwaltung Süd in München zu) bestehenden Versorgungsaussichten als Soldat auf Zeit (Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung) werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 3,70 EUR, bezogen auf den 30. Juni 2009, auf dem Versicherungskonto Nr. der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
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