OLG Hamm - Beschluss vom 22.07.2013
8 UF 11/13
Normen:
Art. 17 Abs. 3 EGBGB a.F.;
Fundstellen:
FamFR 2013, 492
FamRZ 2014, 843
IPRax 2015, 167
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 45/11

Durchführung des Versorgungsausgleichs unter nach portugiesischem Recht in Portugal geschiedenen Eheleuten bei Ausschluss durch privatschriftliche Verienbarung

OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.2013 - Aktenzeichen 8 UF 11/13

DRsp Nr. 2013/21708

Durchführung des Versorgungsausgleichs unter nach portugiesischem Recht in Portugal geschiedenen Eheleuten bei Ausschluss durch privatschriftliche Verienbarung

Zur Billigkeitsabwägung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn es sich bei den Eheleuten um portugiesische Staatsangehörige handelt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1 000 € festgesetzt.

Normenkette:

Art. 17 Abs. 3 EGBGB a.F.;

Gründe

I.

Die im Juni 1982 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners, die beide portugiesische Staatsangehörige sind, wurde durch Urteil des Tribunal Judicial de Bragança vom 07.04.2008 geschieden. Ein Versorgungsausgleich wurde nicht durchgeführt. Die Antragstellerin beantragt die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht. Der Antragsgegner hält dies für unbillig. Er meint, die Eheleute hätten durch eine privatschriftliche Vereinbarung vom 09.07.2007 eine abschließende Regelung treffen wollen, außerdem sei das Scheidungsurteil dahin gehend auszulegen, dass auf die Durchführung des Ausgleichs der in Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften verzichtet werde.