OLG Köln - Beschluss vom 16.01.2014
25 UF 128/13
Normen:
VersAusglG § 27; EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 313 F 227/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs unter türkischen Ehegatten hinsichtlich in der Türkei erworbener AnrechteAusschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

OLG Köln, Beschluss vom 16.01.2014 - Aktenzeichen 25 UF 128/13

DRsp Nr. 2014/8819

Durchführung des Versorgungsausgleichs unter türkischen Ehegatten hinsichtlich in der Türkei erworbener Anrechte Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

Der Versorgungsausgleich stellt sich nicht deshalb als grob unbillig i.S. von § 27 VersAusglG und Art. 17 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 EGBGB dar, weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte die bei ihm entstandenen Versorgungsanrechte nahezu ausschließlich mit Mitteln des ausgleichsverpflichteten Ehegatten erworben hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 4. Juni 2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln (313 F 227/12) 2. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

Normenkette:

VersAusglG § 27; EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten, die beide die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, haben am 26. März 1973 in der Türkei miteinander die Ehe geschlossen. Durch Urteil des Familiengerichts in Bakirköy/Türkei vom 20. Mai 2010, das am 25. April 2012 Rechtskraft erlangt hat, ist die Ehe auf den am 30. April 2008 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes geschieden und der Antragstellerin ein Betrag von 100.000 Lira als finanzielle sowie 300.000 Lira (richtig: 30.000 Lira) als immaterielle Entschädigung zugesprochen worden.