BGH - Beschluss vom 24.04.2013
XII ZB 172/08
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 296
FamRZ 2013, 1200
NJW-RR 2013, 898
Vorinstanzen:
AG Altenkirchen, vom 07.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 400/06
OLG Koblenz, vom 02.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 275/08

Durchführung des Versorgungsausgleichs von Eheleuten bei Vorliegen des vorzeitigen Ruhestands des Ehemanns aufgrund der Dienstunfähigkeit

BGH, Beschluss vom 24.04.2013 - Aktenzeichen XII ZB 172/08

DRsp Nr. 2013/14555

Durchführung des Versorgungsausgleichs von Eheleuten bei Vorliegen des vorzeitigen Ruhestands des Ehemanns aufgrund der Dienstunfähigkeit

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. September 2008 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

2.

Beschwerdewert: 2.000 €

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Die am 12. August 1964 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der am 2. März 1961 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 24. Februar 1984 die Ehe. Aus der Ehe gingen zwei gemeinsame (1993 und 1994 geborene) Kinder hervor. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 11. Januar 2007 zugestellt. Das Amtsgericht hat die Parteien mit Verbundurteil vom 7. April 2008 geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.