OLG Hamm - Beschluss vom 30.03.2011
II-8 UF 43/11
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 3; VersAusglG § 31 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1733
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 28.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 186/ 10

Durchführung des Wertausgleichs nach Tod eines Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 43/11

DRsp Nr. 2011/10475

Durchführung des Wertausgleichs nach Tod eines Ehegatten

1. Da die Vorschrift des § 18 Abs. 3 VersAusglG lediglich einen wirtschaftlich nicht erforderlichen Hin- und Her-Ausgleich von beiderseitigen nur geringfügigen Ausgleichswerten im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand und die Anhäufung von Anrechten mit geringem Wert vermeiden soll, besteht kein Bedürfnis für ihre Anwendung, wenn es zu derartigen Folgen nicht kommen kann. Letzteres gilt bei einem Wertausgleich gem. § 31 VersAusglG, der nur in eine Richtung erfolgt und im Ergebnis nur ein Anrecht betrifft. 2. Zu der Frage, welche Anrechte gem. § 31 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zum Ausgleich herangezogen werden.

Tenor

Der am 28. Dezember 2010 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt wird abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des (verstorbenen) Antragsgegners bei der E zu Versicherungsnummer ### ein Anrecht in Höhe von 1,2477 Entgeltpunkten (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung auf das vorhandene Konto bei der E2 zu Versicherungsnummer ###1, bezogen auf den 30.9.2002, zu Gunsten der Antragstellerin übertragen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Im

Übrigen werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der Parteien gegeneinander aufgehoben.