Der am 28. Dezember 2010 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt wird abgeändert.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des (verstorbenen) Antragsgegners bei der E zu Versicherungsnummer ### ein Anrecht in Höhe von 1,2477 Entgeltpunkten (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung auf das vorhandene Konto bei der E2 zu Versicherungsnummer ###1, bezogen auf den 30.9.2002, zu Gunsten der Antragstellerin übertragen.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Im
Übrigen werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der Parteien gegeneinander aufgehoben.
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