Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden der Beschluß des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. April 1989 aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart - Bad Cannstatt vom 21. Dezember 1988 abgeändert.
Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs wird abgewiesen.
Beschwerdewert: 2.180,64 DM
I.
Die Parteien, beide griechische Staatsangehörige, haben am 4. März 1967 die Ehe geschlossen. Sie leben in der Bundesrepublik und haben während der Ehe Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann (Antragsgegner) hat außerdem Anwartschaften bei einer Zusatzversorgungskasse erlangt. Auf den am 29. Juli 1985 zugestellten Antrag ist die Ehe am 9. Februar 1987 im Inland unter Anwendung griechischen Sachrechts geschieden worden. Über die Frage der Durchführung eines Versorgungsausgleichs verhält sich das Scheidungsurteil nicht.
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