OLG Hamm - Beschluss vom 03.04.2014
4 WF 78/14
Normen:
FamFG § 35;
Vorinstanzen:
AG Schwelm, vom 10.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 130/13

Durchsetzung der Verpflichtung zur Klärung des Versicherungsverlaufs im Verfahren über den Zugewinnausgleich

OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 4 WF 78/14

DRsp Nr. 2014/7297

Durchsetzung der Verpflichtung zur Klärung des Versicherungsverlaufs im Verfahren über den Zugewinnausgleich

Eine gerichtliche Verfügung, durch die im Verfahren über den Zugewinnausgleich die Verpflichtung eines Beteiligten zur Klärung des Versicherungsverlaufs im Wege des Zwangsgeldes durchgesetzt werden soll, muss hinreichend bestimmt sein. Die Auflage, Fehlzeiten, wie sie ein Versorgungsträger bereits mitgeteilt habe, aufzuklären und sodann die entsprechenden Zeiträume aufzuführen, lässt insbesondere für juristisch nicht vorgebildete Parteien nicht hinreichend deutlich erkennen, was von ihnen verlangt wird. Vielmehr ist der Partei im Hinblick auf ungeklärte Zeiten aufzugeben, im Einzelnen darzulegen, welche Erwerbstätigkeit sie bei welchem Arbeitgeber ausgeübt hat, wann innerhalb der Zeiträume Leistungen der Arbeitsverwaltung oder Krankengeld bezogen worden sind und welche Ausbildungszeit zurückgelegt worden ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwelm vom 10.2.2014 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 35;

Gründe

I.