OLG Celle - Beschluss vom 29.08.2023
21 WF 64/23
Normen:
FamFG § 87; FamFG § 95; FamFG § 96; ZPO § 802g; ZPO § 890; EGStGB Art. 6; GVGA § 144;
Fundstellen:
WKRS 2023, 40302
Vorinstanzen:
AG Cuxhaven, vom 05.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 1092/22
AG Otterndorf, vom 28.03.2022
AG Otterndorf, vom 11.01.2022

Durchsetzung von Ordnungshaft nach dem GewSchG durch Anordnung von OrdnungshaftZulässigkeit des Erlasses eines HaftbefehlsZulässigkeit der Beschwerde gegen den Haftbefehl

OLG Celle, Beschluss vom 29.08.2023 - Aktenzeichen 21 WF 64/23

DRsp Nr. 2023/14816

Durchsetzung von Ordnungshaft nach dem GewSchG durch Anordnung von Ordnungshaft Zulässigkeit des Erlasses eines Haftbefehls Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Haftbefehl

Wird zur Durchsetzung von Schutzmaßnahmen nach dem GewSchG originäre Ordnungshaft (mit einer konkreten Haftdauer) angeordnet, bedarf es zu dessen Vollzug nicht des Erlasses eines Haftbefehls, weil die Haft bereits durch den Beschluss über die Ordnungshaft unmittelbar verhängt wurde. Eine gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde ist unzulässig, auch wenn dieser mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, weil der Haftbefehl keinen eigenständigen Regelungsgehalt hat. Der Erlass eines Haftbefehls ist jedoch möglich, um einen reibungslosen Vollzug der Ordnungshaft zu gewährleisten.

I.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts - Familiengericht - Cuxhaven vom 5. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

II.

Eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV FamGKG wird nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 87; FamFG § 95; FamFG § 96; ZPO § 802g; ZPO § 890; EGStGB Art. 6; GVGA § 144;

Gründe:

I.