OLG Nürnberg - Beschluss vom 08.03.2006
10 UF 79/06
Normen:
BGB § 1587e Abs. 2 ; ZPO § 619 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 959
OLGReport-Nürnberg 2006, 378
Vorinstanzen:
AG Cham, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 330/05

Durchzuführung des Versorgungsausgleichs bei Versterben des Ausgleichsberechtigten im Verfahren über den Versorgungsausgleichu

OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 10 UF 79/06

DRsp Nr. 2006/21399

Durchzuführung des Versorgungsausgleichs bei Versterben des Ausgleichsberechtigten im Verfahren über den Versorgungsausgleichu

»Stirbt der im Verfahren über den Versorgungsausgleich Ausgleichsberechtigte nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (z.B. durch beiderseitigen Rechtsmittelverzicht), ist der Versorgungsausgleich nicht mehr durchzuführen. Das Verfahren hat sich erledigt.«

Normenkette:

BGB § 1587e Abs. 2 ; ZPO § 619 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Urteil vom 20.12.2005 hat das Amtsgericht Cham die am 21.8.1992 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und unter Ziffer 2 den Versorgungsausgleich zu Lasten der Anwartschafter der Antragstellerin in der Deutschen Rentenversicherung und gegenüber der Bayer. Versorgungskammer durchgeführt. Der Scheidungsausspruch wurde durch beiderseitigen Rechtsmittelverzicht am 20.12.2005 rechtskräftig.

Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat die Antragstellerin form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Dieses wurde mit Schriftsatz vom 24.1.2006 damit begründet, dass Ausschlussgründe gemäß § 1587 c Abs. 1 BGB vorlägen, insbesondere weil der Antragsgegner die gemeinsame Pflegetochter mißbraucht habe. Zwischen dem 3.2. und 6.2.2006 verstarb der Antragsgegner durch Selbsttötung.