Dynamisierung der Sonderzuwendung eines Beamten im Rahmen des Versorgungsausgleichs
BGH, Beschluß vom 11.07.2001 - Aktenzeichen XII ZB 69/99
DRsp Nr. 2001/10820
Dynamisierung der Sonderzuwendung eines Beamten im Rahmen des Versorgungsausgleichs
Als Bestandteil der einheitlichen Beamtenversorgung ist auch die Sonderzuwendung als dynamisch anzusehen und ohne Rücksicht auf ihre jeweiligen Steigerungsraten immer mit ihrem Nominalbetrag auszugleichen. Sie unterliegt daher keiner Dynamisierung analog § 1587a Abs. 3 und 4 i.V. mit Abs. 5BGB.