BGH - Beschluß vom 11.07.2001
XII ZB 69/99
Normen:
BGB § 1587a Abs.3, 4;
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Dynamisierung der Sonderzuwendung eines Beamten im Rahmen des Versorgungsausgleichs

BGH, Beschluß vom 11.07.2001 - Aktenzeichen XII ZB 69/99

DRsp Nr. 2001/10820

Dynamisierung der Sonderzuwendung eines Beamten im Rahmen des Versorgungsausgleichs

Als Bestandteil der einheitlichen Beamtenversorgung ist auch die Sonderzuwendung als dynamisch anzusehen und ohne Rücksicht auf ihre jeweiligen Steigerungsraten immer mit ihrem Nominalbetrag auszugleichen. Sie unterliegt daher keiner Dynamisierung analog § 1587a Abs. 3 und 4 i.V. mit Abs. 5 BGB.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs.3, 4;

Gründe: