BVerfG - Beschluß vom 14.10.2003
1 BvR 901/03
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 1236
NVwZ 2004, 334
Rpfleger 2004, 227
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 E 257/01
VG Düsseldorf, vom 05.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 2998/97

Effektiver Rechtschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe

BVerfG, Beschluß vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 901/03

DRsp Nr. 2003/14590

Effektiver Rechtschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe

1. Das Gebot effektiven Rechtschutzes ist verletzt, wenn ein verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht über mehrere Jahre nicht gefördert wird.2. Auch im Prozesskostenhilfeverfahren gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens, dass die Anforderungen, welche die Gerichte im Interesse der Verfahrensbeschleunigung an die Verfahrensbeteiligten stellen, in einem vernünftigen Verhältnis zu der Gesamtdauer des Verfahrens stehen, insbesondere soweit die Dauer des Verfahrens den Gerichten zuzurechnen ist.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Verfassungsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren.