OLG Brandenburg - Urteil vom 23.04.2008
13 U 52/07
Normen:
BGB § 313 Abs. 1 ; BGB § 516 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 117
OLGReport-Brandenburg 2008, 946
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 17 O 371/06 - 15.03.2007,

Ehebedingte Zuwendungen der Schwiegereltern: Vorrang des güterrechtlichen Ausgleichs im Scheidungsfall

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 13 U 52/07

DRsp Nr. 2008/10363

Ehebedingte Zuwendungen der Schwiegereltern: Vorrang des güterrechtlichen Ausgleichs im Scheidungsfall

1. Bei Zuwendungen, die den Empfänger nicht einseitig begünstigen sollen, sondern zweckgebunden sind, handelt es sich nicht um Schenkungen, sondern um unbenannte Zuwendungen. Bei ehebezogenen Zuwendungen bildet der Bestand der Ehe die Geschäftsgrundlage. 2. Die Grundsätze ehebedingter Zuwendungen finden entsprechende Anwendung, wenn eine Zuwendung von Schwiegereltern und nicht des anderen Ehegatten vorliegt. 3. Bei Scheitern einer Ehe hat der güterrechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten grundsätzlich Vorrang vor dem schuldrechtlichen Ausgleich ehebedingter Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Letzterer kommt nur in Frage, wenn die Schwiegereltern unabhängig vom Interesse ihres Kindes erkennbar auch eigene auf die Zukunft gerichtete Interessen mit der Zuwendung verfolgt haben oder ansonsten ein grob unbilliges Ergebnis vorläge, weil beispielsweise dem eigenen Kind nach dem güterechtlichen Ausgleich kein Gegenwert aus der Zuwendung verbliebe.

Normenkette:

BGB § 313 Abs. 1 ; BGB § 516 ;

Entscheidungsgründe:

I.