OLG Dresden - Beschluss vom 28.01.2000
6 VA 8/99
Normen:
BGB § 1309 Abs. 2 ; EheG § 10 Abs. 2 a.F. ; EGGVG §§ 23 ff. ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1
OLGR-Dresden 2000, 315
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen E 3461-229/99

Ehefähigkeitszeugnis bei Scheinehe

OLG Dresden, Beschluss vom 28.01.2000 - Aktenzeichen 6 VA 8/99

DRsp Nr. 2001/6457

Ehefähigkeitszeugnis bei Scheinehe

»Der Antrag an den Präsidenten des Oberlandesgerichts auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 Abs. 2 BGB ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist ("Scheinehe").«

Normenkette:

BGB § 1309 Abs. 2 ; EheG § 10 Abs. 2 a.F. ; EGGVG §§ 23 ff. ;

Gründe:

I.

Der am ... 1972 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Er ist am 27.01.1999 in die Bundesrepublik eingereist, nachdem er nach seinen Angaben bereits im Zeitraum vom 01.09.1997 bis 15.02.1998 mit einem "Sportlerpass" sich in der Bundesrepublik aufgehalten hatte. Bei der Einreise führte er unter anderem alle "Heiratspapiere" mit sich, so die Ledigkeits-und-Bekenntnis-zum-Islam-Bescheinigung und einen Auszug aus dem Zivilregister. Am 01.02.1999 stellte er Asylantrag, welcher am 31.05.1999 abschlägig verbeschieden wurde. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 17.06.1999 Klage eingereicht.

Der Antragsteller hat am 11.03.1999 beim Standesamt T die Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen Steffi E, geb. am 21.05...1954, angemeldet und gleichzeitig einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gestellt.