OLG Oldenburg - Urteil vom 10.06.1999
14 UF 18/99
Normen:
BGB § 1361 § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1016

Ehegatten- und Kindesunterhalt - Einkünfte des Unterhaltspflichtigen - Zeitpunkt - Krankengeld - Umlage des Urlaubsgeldes - Kapitän zur See

OLG Oldenburg, Urteil vom 10.06.1999 - Aktenzeichen 14 UF 18/99

DRsp Nr. 2001/3588

Ehegatten- und Kindesunterhalt - Einkünfte des Unterhaltspflichtigen - Zeitpunkt - Krankengeld - Umlage des Urlaubsgeldes - Kapitän zur See

1. Für die Unterhaltsberechnung (hier: Ehegatten- und Kindesunterhalt) ist maßgeblich auf die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen ab dem Zeitpunkt abzustellen, ab dem Unterhalt begehrt wird. Geringere Einkünfte im Zeitraum vor dem Unterhaltszeitraum (hier: Krankengeld) sind unbeachtlich, wenn sich die damaligen Verhältnisse nunmehr geändert haben (hier: Wiedereinstellung nach Krankheit). 2. Bezieht ein Arbeitnehmer als Kapitän neben seinem Einkommen (hier: 6.628 DM im Monat) noch monatliches Urlaubsgeld (hier: 2.872 DM), dann erscheint es unbillig, diese Beträge zur Unterhaltsberechnung einfach zu addieren. Vielmehr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich in der Seeschifffahrt regelmäßig ein längerer Heimaufenthalt an eine längere Abwesenheit auf See anschließt, so dass das gezahlte Urlaubsgeld auch der Finanzierung des Heimaufenthalts zwischen zwei Heuern dient (hier: Berechnung des Einkommens in der Form, dass die Zahlungen für die sechsmonatige Heuer auf insgesamt acht Monate zu verteilen waren).

Normenkette:

BGB § 1361 § 1603 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Ehegatten und Kindesunterhalt.