OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.04.2013
6 UF 124/12
Normen:
BGB § 1419; BGB § 1421; BGB § 1435; BGB § 1471; BGB § 1472; BGB § 1473;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 1756/11

Ehegatten als Liquidationsgemeinschaft bis zur rechtskräftigen Scheidung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.04.2013 - Aktenzeichen 6 UF 124/12

DRsp Nr. 2013/20712

Ehegatten als Liquidationsgemeinschaft bis zur rechtskräftigen Scheidung

1. Bis zu einer Auseinandersetzung sind die in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten nach rechtkräftiger Scheidung in einer Liquidationsgemeinschaft verbunden. 2. Die aus der Immobilie gezogenen Früchte, d.h. die Mieten, fallen während Bestehens der Liquidationsgemeinschaft in das Gesamtgut. Von einem Ehegatten wegen entsprechender Vereinbarung geschuldete Nutzungsvergütung fällt ebenfalls in das Gesamtgut. 3. Inhaber von Schadensersatzansprüchen aus Pflichtverletzungen gegenüber der Liquidationsgemeinschaft kann nur die Liquidationsgemeinschaft sein.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 22.03.2012 wird mit der Berichtigung dahingehend, dass der Antragsteller 12 % (statt 18 %) der erstinstanzlichen Kosten zu tragen hat, zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 14.461,71 Euro.

Normenkette:

BGB § 1419; BGB § 1421; BGB § 1435; BGB § 1471; BGB § 1472; BGB § 1473;

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines Vergleichs, den sie vor dem Landgericht Darmstadt zu einer Immobilie geschlossen haben, die Teil der bestehenden Gütergemeinschaft in Liquidation ist, sowie um Schadensersatzansprüche.

I.