OLG Thüringen - Beschluss vom 05.03.2001
6 W 88/01
Normen:
BGB § 1364, § 1365, § 1368 ; GBO § 71, § 20 ;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 241/00

Ehegattengrundstück; Prüfungspficht

OLG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2001 - Aktenzeichen 6 W 88/01

DRsp Nr. 2001/9711

Ehegattengrundstück; Prüfungspficht

»1. §§ 1368, 1365 BGB berechtigen einen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten zur GB-Beschwerde mit dem Ziel, den Amtswiderspruch zu Gunsten beider Ehegatten in Bezug auf eine ohne seine Zustimmung erfolgte Eintragung einzutragen (vgl. BayObLGZ 1987, 431, 433). Soweit er die GB-Unrichtigkeit auf andere Gründe stützt, ist mangels eines GB-Berichtigungsanspruchs dieser Ehegatte nicht beschwerdebefugt.2. Hat ein Ehegatte über ein ihm gehörendes Grundstück verfügt, prüft das GBA,ob ein Rechtsgeschäft vorliegt, das der Zustimmung des anderen Ehegatten nach § 1365 Abs. 1 BGB bedarf. Da gem. § 1364 BGB ein im gesetzlichen Güterstand verheirateter Mensch uneingeschränkt über sein Vermögen verfügen kann, liegt die Annahme nahe, dass das GBA den Genehmigungsfall des § 1365 Abs. 1 BGB nur dann bejahen darf, wenn ihm positiv bekannt ist, dass nach der Eigentumsumschreibung der Veräußerer kein nennenswertes Vermögen mehr hat.