OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.02.2003
3 UF 250/02
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1573 Abs. 5 ; BGB § 1578 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Ffm-Abt. Höchst 401 F 1133/02 vom 5. 9. 2002,

Ehegattenunterhalt, nachehelicher, zeitliche Begrenzung; zeitliche Begrenzung, Ehegattenunterhalt, Abwägungskriterien

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 3 UF 250/02

DRsp Nr. 2003/8028

Ehegattenunterhalt, nachehelicher, zeitliche Begrenzung; zeitliche Begrenzung, Ehegattenunterhalt, Abwägungskriterien

»Bei der Prüfung einer zeitlichen Begrenzung der Ehegattenunterhaltsansprüche nach § 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB sind neben der Dauer der Ehe- und Kindererziehung weitere Kriterien insbesondere die Verflechtung der Lebensverhältnisse der Ehepartner und die sich daraus ergebende wirtschaftliche Abhängigkeit zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1573 Abs. 5 ; BGB § 1578 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Aufgrund des Abänderungsbegehrens des Klägers hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung den ursprünglichen Unterhaltstitel des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilburg vom 10.03.1999 auf Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 500,-- EUR reduziert. Auf das Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Beklagte hat auf ihre Bewerbungen weitere Absagen erhalten und daraufhin eine Tätigkeit als Büroassistentin/Sachbearbeiterin angenommen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses sowie der Höhe des Einkommens der Beklagten wird auf die in den Akten befindlichen Gehaltsbescheinigungen sowie den Arbeitsvertrag vom 12.09.2002 verwiesen.