BGH - Urteil vom 19.01.1999
X ZR 60/97
Normen:
BGB § 530 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 530 Abs. 1 Grober Undank 4
DB 1999, 1316
DRsp I(133)671a
FamRZ 1999, 1421
FamRZ 1999, 705
FuR 1999, 387
MDR 1999, 1054
NJW 1999, 1623
NZM 1999, 518
WM 1999, 1077
ZEV 1999, 188
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Eheliche oder ehebedingte Verfehlungen als grober Undank eines beschenkten Ehegatten

BGH, Urteil vom 19.01.1999 - Aktenzeichen X ZR 60/97

DRsp Nr. 1999/3325

Eheliche oder ehebedingte Verfehlungen als grober Undank eines beschenkten Ehegatten

»Auch eheliche oder ehebedingte Verfehlungen können groben Undank des von den Eltern des anderen Ehegatten beschenkten Ehegatten zum Ausdruck bringen. Zur Annahme, der Beschenkte habe es in grober Weise an der Rücksichtnahme fehlen lassen, die der Schenker habe erwarten können, bedarf es jedoch besonderer Umstände, die gerade hierauf hindeuten.«

Normenkette:

BGB § 530 ;

Tatbestand:

Die Kläger waren Eigentümer eines von ihnen bewohnten Hausgrundstücks. Ihre Tochter und der mit ihr verheiratete Beklagte zogen in eine Wohnung des Hauses ein. Es wurden Umbauarbeiten vorgenommen und ein Anbau geplant. Hierfür benötigte Kredite wurden als Belastung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Die Kläger bildeten Wohnungseigentum und übertrugen das Eigentum an einer Wohnung zu gleichen Teilen auf ihre Tochter und den Beklagten. In dem notariellen Überlassungsvertrag vom 13. Februar 1990 wurden die Erwerber als Tochter bzw. Schwiegersohn bezeichnet; sie übernahmen die eingetragenen Belastungen und die Verpflichtung, monatlich 250,-- DM an die Kläger zu zahlen. Es hieß dann weiter:

4. Der Erwerber hat den Wohnhausanbau für eigene Rechnung und auf eigene Kosten erstellt. Der die Gegenleistungen übersteigende Wert des Vertragsgegenstandes ist dem Erwerber geschenkt.