OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.03.2011
I-25 Wx 8/11
Normen:
BGB § 1371 Abs. 1; BGB § 1931 Abs. 1; BGB § 1931 Abs. 3; EGBGB Art. 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1510
Vorinstanzen:
AG Mettmann, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 259/10

Eheliches Güterrecht für eine in der ehemaligen UdSSR geschlossene Ehe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2011 - Aktenzeichen I-25 Wx 8/11

DRsp Nr. 2011/6143

Eheliches Güterrecht für eine in der ehemaligen UdSSR geschlossene Ehe

Für eine 1982 zu Zeiten der ehemaligen UdSSR auf dem Gebiet der Republik Kasachstan geschlossene Ehe ist deutsches Güterrecht anwendbar, wenn die Ehegatten in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt und dort eingebürgert worden sind.

Tenor

Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichtes Mettmann – Rechtspfleger – vom 26.01.2011

- 7 VI 259/10 – geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins zu Grundbuchberichtigungszwecken erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Beantragter Erbschein:

Es wird zu Grundbuchberichtigungszwecken bezeugt, dass der am 11. Dezember 2009 verstorbene O. H., zuletzt wohnhaft in W., von seiner Tochter, V. B., geborene H., geboren am 1. Dezember 1953, zu ½ und seiner Ehefrau, R. H., geborene B., geboren am 20. März 1932, zu ½ gemeinschaftlich beerbt worden ist.

Das Amtsgericht Mettmann – Nachlassgericht – wird angewiesen, den beantragten Erbschein zu Grundbuchberichtigungszwecken gemäß dem vorstehenden Wortlaut zu erteilen.

Normenkette:

BGB § 1371 Abs. 1; BGB § 1931 Abs. 1; BGB § 1931 Abs. 3; EGBGB Art. 4 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.