Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichtes Mettmann – Rechtspfleger – vom 26.01.2011
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Die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins zu Grundbuchberichtigungszwecken erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Beantragter Erbschein:
Es wird zu Grundbuchberichtigungszwecken bezeugt, dass der am 11. Dezember 2009 verstorbene O. H., zuletzt wohnhaft in W., von seiner Tochter, V. B., geborene H., geboren am 1. Dezember 1953, zu ½ und seiner Ehefrau, R. H., geborene B., geboren am 20. März 1932, zu ½ gemeinschaftlich beerbt worden ist.
Das Amtsgericht Mettmann – Nachlassgericht – wird angewiesen, den beantragten Erbschein zu Grundbuchberichtigungszwecken gemäß dem vorstehenden Wortlaut zu erteilen.
I.
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