SchlHOLG - Beschluss vom 05.10.2000
13 UF 29/00
Normen:
BGB § 1568 ; ZPO § 542 Abs. 1 § 612 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 6
Vorinstanzen:
AG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 216/98

Ehesachen - kontradiktorisches Urteil statt Versäumnisurteil - Härteklausel bei Ehescheidung - religiöses Bekenntnis - Examen

SchlHOLG, Beschluss vom 05.10.2000 - Aktenzeichen 13 UF 29/00

DRsp Nr. 2001/6889

Ehesachen - kontradiktorisches Urteil statt Versäumnisurteil - Härteklausel bei Ehescheidung - religiöses Bekenntnis - Examen

1) Das Berufungsgericht kann in Ehesachen anstelle eines Versäumnisurteils auch durch ein kontradiktorisches Urteil entscheiden.2) Weder ein religiöses Bekenntnis noch ein bevorstehendes Examen begründen für einen Ehepartner einen Härtefall i. S. d. § 1568 BGB.

Normenkette:

BGB § 1568 ; ZPO § 542 Abs. 1 § 612 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt die Scheidung der geschlossenen Ehe der Parteien.

Er war als Soldat auf Zeit Strahlflugzeugführer bei der Bundeswehr. Jetzt ist er Verkehrspilot bei einer in England ansässigen Fluggesellschaft.

Die im Jahre 1967 geborene Antragsgegnerin studiert mit dem Ziel, Diplompädagogin zu werden. Das Examen wird in der Zeit vom 02. bis 30. Oktober 2000 abgenommen.

Die Parteien trennten sich am 21.02.1998, indem der Antragsteller aus der Ehewohnung auszog.

Die Antragsgegnerin hat der Scheidung nicht zugestimmt.

Das Familiengericht hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen dieses wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung. Sie macht geltend: