OLG Rostock - Urteil vom 10.05.2001
1 U 166/99
Normen:
BGB §§ 607 ff § 426 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGR-Rostock 2001, 500
OLGReport-Rostock 2001, 500
Vorinstanzen:
LG Stralsund, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 453/96

Ehescheidung - gesamtschuldnerischer Ausgleich für gemeinsame Verbindlichkeiten

OLG Rostock, Urteil vom 10.05.2001 - Aktenzeichen 1 U 166/99

DRsp Nr. 2001/11541

Ehescheidung - gesamtschuldnerischer Ausgleich für gemeinsame Verbindlichkeiten

»1. Nach der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft und rechtskräftiger Ehescheidung findet für gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten ein gesamtschuldnerischer Ausgleich gemäß § 426 Abs. 1 BGB trotz Fehlens einer anderweitigen Bestimmung nicht in jedem Fall statt. Vielmehr kommt es auch auf die vormaligen ehelichen Lebensverhältnisse und die Frage an, ob diese auch nach Beendigung der Ehe das Verhältnis der geschiedenen Eheleute noch überlagern.2. Eine Ausgleichspflicht der nach außen gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten kann im Innenverhältnis insbesondere dann entfallen, wenn im Zuge der Unterhaltsberechnung bei einem unterhaltsberechtigten Ehegatten die vollen Verbindlichkeiten abgesetzt werden oder der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf Trennungsunterhalt verzichtet. Darin kann die Bestimmung liegen, dass der andere Ehegatte die früheren gemeinsamen Verbindlichkeiten allein tragen soll.«

Normenkette:

BGB §§ 607 ff § 426 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Die Ehe der Parteien wurde am 31.10.1995 rechtskräftig geschieden.