OLG Hamm - Urteil vom 07.03.2006
7 UF 123/05
Normen:
ZPO § 606a Abs. 1 Nr. 2 ; EheGVVO-1347/2000 Art. 2 ; BGB § 1564 ; BGB § 1566 Abs. 2 ;
Fundstellen:
IPRax 2008, 353
Vorinstanzen:
AG Lippstadt - 24 F 296/04, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ehescheidung griechischer Staatsangehöriger muslimischer Herkunft

OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 7 UF 123/05

DRsp Nr. 2007/1788

Ehescheidung griechischer Staatsangehöriger muslimischer Herkunft

Zur kollisionsrechtlich gebotenen Anwendung religiösen islamischen Rechts auf eine Ehescheidung griechischer Staatsangehöriger muslimischer Herkunft.

Normenkette:

ZPO § 606a Abs. 1 Nr. 2 ; EheGVVO-1347/2000 Art. 2 ; BGB § 1564 ; BGB § 1566 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Auf die Berufung des Antragstellers ist die Ehe der Parteien zu scheiden, weil die Scheidungsvoraussetzungen nach griechischem Recht gegeben sind.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht seine Zuständigkeit für die Ehescheidung mit der Begründung verneint, die nach religiösem islamischem Recht vor einem Mufti geschlossene Ehe der Parteien könne nur durch einen Mufti geschieden werden, nicht jedoch durch ein staatliches Gericht.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Scheidung ausländischer Eheleute mit Wohnsitz im Inland ergibt sich aus § 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO und Art. 2 Ehegesetzverordnung (EheGVVO) Nr. 1347/2000.