OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.07.2003
17 UF 142/03
Normen:
BGB § 1565 ; BGB § 1566 Abs. 1 ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 ; EGBGB Art. 17 Abs. 1 ; EGBGB Art. 17 Abs. 2 ; EGBGB Art. 18 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 25
OLGReport-Stuttgart 2004, 197
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 13.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 285/03

Ehescheidung nach iranischem Recht - Scheidungsgrund der Unterhaltsverweigerung; Zuständigkeit des deutschen Gerichts; ersatzweise Anwendung deutschen Scheidungsrechts?

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2003 - Aktenzeichen 17 UF 142/03

DRsp Nr. 2004/1016

Ehescheidung nach iranischem Recht - Scheidungsgrund der Unterhaltsverweigerung; Zuständigkeit des deutschen Gerichts; ersatzweise Anwendung deutschen Scheidungsrechts?

»1. Zum Scheidungsgrund der Unterhaltsverweigerung für die Frau nach iranischem Recht bei Unterhaltsunwilligkeit bzw -fähigkeit des Mannes. 2. Zur ersatzweisen Anwendung des deutschen Scheidungsrechts für den Fall, dass der Scheidungsantrag der iranischen Ehefrau aufgrund der die Frau nicht gleich behandelnden Regelungen des iran. ZGB unbegründet wäre. 3. Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Maßgeblichkeit des gemeinsamen Heimatrechts für die Scheidung anstelle des nach Heimatrecht vorgesehenen religiösen Gerichts.«

Normenkette:

BGB § 1565 ; BGB § 1566 Abs. 1 ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 ; EGBGB Art. 17 Abs. 1 ; EGBGB Art. 17 Abs. 2 ; EGBGB Art. 18 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die vom Antragsgegner gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen -Familiengericht- vom 13.05.2003 eingelegte Berufung weist keine Aussicht auf Erfolg auf. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Scheidungsantrag der Antragstellerin nach Art. 1129 iran. ZGB stattgegeben, denn die Antragstellerin beruft sich zurecht auf den Scheidungsgrund der Unterhaltsverweigerung, demgegenüber der Wille des Antragsgegners zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft unbeachtlich ist.