OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.06.2005
2 UF 175/05
Normen:
EGBGB § 14 § 17 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1681
FamRZ 2005, 1681
Vorinstanzen:
AG Kassel - 542 F 2408/04 - S -,

Ehescheidung nach türkischem Recht - Zerrüttung der Ehe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 2 UF 175/05

DRsp Nr. 2006/7061

Ehescheidung nach türkischem Recht - Zerrüttung der Ehe

»Zu den Voraussetzungen einer Scheidung nach türkischem Recht.«

Normenkette:

EGBGB § 14 § 17 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Parteien, die beide türkische Staatsangehörige sind, haben am 24.12.1991 in Gaziantep (Republik Türkei) miteinander die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind die beiden körperbehinderten 9 Jahre alten Söhne A. und B., beide geboren am 10.08.1995, hervorgegangen, die nach dem Auszug des Antragstellers aus der Ehewohnung im Mai 1999 in der alleinigen Obhut der Mutter verblieben sind. Bereits im Jahr 1999 hatte der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt (Az. 541 F 2713/99), dann jedoch seinen Antrag, wie er vorträgt, wegen "emotionaler Betroffenheit" der Antragsgegnerin zurückgenommen.

Er hat nunmehr erneut die Scheidung der Ehe, und zwar gestützt auf Art. 166 Abs. 1 des türkischen Zivilgesetzbuches, beantragt.

Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Scheidungsantrags beantragt und der Ehescheidung nach Art. 166 Abs. 2 des türkischen Zivilgesetzbuches widersprochen.