OLG Brandenburg - Urteil vom 06.11.2008
9 UF 50/08
Normen:
BGB § 1566 ; BGB § 1568 Alt. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1223
NJW-RR 2009, 300
OLGReport-Brandenburg 2009, 373
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 25.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 125/07

Ehescheidung trotz nicht vorliegender Zerrüttungsvermutung nach § 1566 BGB - Zur Versagung der Ehescheidung im Härtefall

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 9 UF 50/08

DRsp Nr. 2008/23666

Ehescheidung trotz nicht vorliegender Zerrüttungsvermutung nach § 1566 BGB - Zur Versagung der Ehescheidung im Härtefall

1. Auch wen die in § 1566 BGB normierten Voraussetzungen der unwiderlegbaren Vermutung für ein Scheitern der Ehe nicht vorliegen, kann die Ehe geschieden werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft unter keinen Umständen mehr aufnehmen möchte und die Ehe nach der Überzeugung des Gerichts als zerrüttet anzusehen ist. 2. Zur Versagung der Ehescheidung gemäß § 1568, Alt. 2 BGB können nur solche Gründe führen, die durch den Scheidungsausspruch selbst verursacht werden. Allein durch das Scheitern der Ehe verursachte Härten reichen nicht aus.

Normenkette:

BGB § 1566 ; BGB § 1568 Alt. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die am .... September 1942 geborene Antragstellerin und der am .... Januar 1937 geborene Antragsgegner, beide deutsche Staatsangehörige, haben am 27. Oktober 1989 vor dem Standesamt B. die Ehe geschlossen, nachdem eine erste zwischen beiden Parteien am 1. Oktober 1960 geschlossene Ehe im Jahre 1966 geschieden worden war. Die Parteien haben drei gemeinsame Kinder, die bereits volljährig sind.