OLG Nürnberg - Beschluß vom 22.09.1995
7 UF 1868/95
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 551
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 2435/94

Ehescheidung; Versorgungsausgleich - Anwartschaften auf Altersruhegeld der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen sind im Leistungsstadium jetzt volldynamisch

OLG Nürnberg, Beschluß vom 22.09.1995 - Aktenzeichen 7 UF 1868/95

DRsp Nr. 1996/19397

Ehescheidung; Versorgungsausgleich - Anwartschaften auf Altersruhegeld der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen sind im Leistungsstadium jetzt volldynamisch

1. Die Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) sind nunmehr im Leistungsstadium als volldynamisch anzusehen, da die durchschnittliche jährliche Steigerung der Renten der VddB in den Jahren 1989 bis 1995 linear 3,29 % und geometrisch 3,28 % betrug (gesetzliche Rentenversicherung 3,13 % bzw. 3,12 %, Beamtenversorgung 3,14 % bzw. 3,13 %), und auch in der Zukunft mit einer erheblichen Abweichung von dieser Entwicklung nicht zu rechnen ist.2. Im Anwartschaftsstadium sind die Versorgungsanrechte allenfalls als teildynamisch zu betrachten, so daß eine Dynamisierung über die Ermittlung eines Barwertes und die Errechnung von Entgeltpunkten zu erfolgen hat, um sie mit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichen zu können.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 ;

Gründe:

I. 1. Durch Urteil vom 3. Mai 1995 hat das Amtsgericht Nürnberg die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen geregelt.