OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.06.2013
6 UF 50/12
Normen:
Fundstellen:
NJW-Spezial 2013, 677
FamFR 2013, 468
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 04.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 938/09

Ehescheidung: Voraussetzungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.06.2013 - Aktenzeichen 6 UF 50/12

DRsp Nr. 2013/24167

Ehescheidung: Voraussetzungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

1. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten setzt voraus, dass der Ausgleichsberechtigte aufgrund seines vorhandenen Vermögens uneingeschränkt abgesichert ist, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist. Letzteres ist nicht der Fall, wenn die verbleibende Rente in ausreichendem Umfang über dem Existenzminimum liegt und mit einer Erhöhung der verbleibenden Anrechte aufgrund fortgesetzter Berufstätigkeit zu rechnen ist. 2. Der Ausgang eines Zugewinnausgleichsverfahrens kann nur berücksichtigt werden, wenn dieses abgeschlossen ist. 3. Eine Verletzung der Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhalt durch den Ausgleichsberechtigten ist nicht gröblich, wenn ihr eine Verletzung der Verpflichtung zur Leistung von Ehegattenunterhalt durch den Ausgleichsverpflichteten gegenübersteht.

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 17.02.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dieburg vom 04.01.2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1.800,00 Euro.

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe:

I.