I.
Die Parteien, die sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit haben, sind seit 1966 verheiratet. Sie lebten in einem im Eigentum des Antragsgegners stehen den Haus mit rund 108 qm Wohnfläche.
Der Antragsgegner ließ am 18.6.1999 die Schlösser zu dem Haus auswechseln und verwehrt der Antragstellerin seither den Zutritt. Die Parteien leben seit diesem Tag getrennt.
Die Antragstellerin begehrt den Zutritt zur Ehewohnung mit dem Ziel, dann innerhalb des Hauses getrennt zu leben.
Die Antragstellerin bestreitet, daß ein Getrenntleben innerhalb des Hauses Einfluß auf den Gesundheitszustand des Antragsgegners habe. Sie habe keine eigenen Einkünfte und könne daher keine Wohnung bezahlen.
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