OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.04.2000
2 UF 195/99
Normen:
BGB § 1361b;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 939
OLGReport-Karlsruhe 2001, 134

Ehewohnung; verbotene Eigenmacht; Wiedereinräumung des Besitzes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.04.2000 - Aktenzeichen 2 UF 195/99

DRsp Nr. 2001/11376

Ehewohnung; verbotene Eigenmacht; Wiedereinräumung des Besitzes

»Ein Ehegatte, der vom anderen Ehegatten aus der Ehewohnung während der Trennungszeit ausgesperrt wurde, kann die Wiedereinräumung des Besitzes an der Ehewohnung zum Zwecke des Getrenntlebens innerhalb der Wohnung nach § 1361 b BGB analog verlangen, wobei der Regelungsgehalt des possessorischen Besitzschutzes mit einzubeziehen ist. Das Alleineigentum des aussperrenden Ehegatten an der Wohnung rechtfertigt nicht, diese ihm allein zuzuweisen; vielmehr müßte die Zuweisung der Wohnung erforderlich sein, um eine schwere Härte zu vermeiden.«

Normenkette:

BGB § 1361b;

Gründe:

I.

Die Parteien, die sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit haben, sind seit 1966 verheiratet. Sie lebten in einem im Eigentum des Antragsgegners stehen den Haus mit rund 108 qm Wohnfläche.

Der Antragsgegner ließ am 18.6.1999 die Schlösser zu dem Haus auswechseln und verwehrt der Antragstellerin seither den Zutritt. Die Parteien leben seit diesem Tag getrennt.

Die Antragstellerin begehrt den Zutritt zur Ehewohnung mit dem Ziel, dann innerhalb des Hauses getrennt zu leben.

Die Antragstellerin bestreitet, daß ein Getrenntleben innerhalb des Hauses Einfluß auf den Gesundheitszustand des Antragsgegners habe. Sie habe keine eigenen Einkünfte und könne daher keine Wohnung bezahlen.