OLG München - Beschluss vom 20.07.2005
33 Wx 75/05
Normen:
GG 103 Art. 1 ; FGG § 20 § 34 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 146
OLGReport-München 2006, 63

Eigenes Beschwerderecht des Betreuers bei Geheimhaltungsinteresse bezüglich persönlicher Verhältnisse

OLG München, Beschluss vom 20.07.2005 - Aktenzeichen 33 Wx 75/05

DRsp Nr. 2005/14474

Eigenes Beschwerderecht des Betreuers bei Geheimhaltungsinteresse bezüglich persönlicher Verhältnisse

»1. Ein Betreuer (hier: Sohn der Betroffenen) ist im eigenen Namen beschwerdeberechtigt, wenn einem Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht gewährt wird und die Akten auch wesentliche Informationen über die persönlichen, namentlich finanziellen, Verhältnisse des Betreuers enthalten.2. Interessen des Betreuers an der Geheimhaltung des Akteninhalts überwiegen nicht das verfassungsrechtlich gewährleistete Informationsinteresse des Verfahrensbeteiligten, wenn die Akteneinsicht diesem auch die Beurteilung der Geeignetheit des Betreuers ermöglichen kann und im Übrigen nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich verlangt wird.«

Normenkette:

GG 103 Art. 1 ; FGG § 20 § 34 ;

Sachverhalt: