BFH - Urteil vom 22.09.2004
III R 40/03
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 369
BFH/NV 2005, 415
BFHE 208, 138
BStBl II 2005, 326
DB 2005, 373
DStRE 2005, 340
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 8005/00

Eigenheimzulage: Haushaltszugehörigkeit eines Kindes

BFH, Urteil vom 22.09.2004 - Aktenzeichen III R 40/03

DRsp Nr. 2005/1924

Eigenheimzulage: Haushaltszugehörigkeit eines Kindes

»Die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes als Voraussetzung für die Kinderzulage liegt nur vor, wenn der Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Anspruchsberechtigten die Dauer üblicher Besuche in den Ferien oder im Urlaub überschreitet. Eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Aufenthalt im Haushalt des Anspruchsberechtigten sechs Wochen übersteigt. Dies kann auch bei entsprechend häufigen tageweisen Aufenthalten des Kindes der Fall sein.«

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 5 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.