OLG Köln, Urteil vom 12.07.1995 - Aktenzeichen 11 U 36/95
DRsp Nr. 1996/30086
Eigentumserwerb von Ehegatten an Hausrat
Dem Veräußerer von Hausrat ist es in der Regel gleichgültig, wer Eigentümer wird, insbesondere ob neben der mit ihm verhandelnden Person auch deren Ehegatte. Wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen, gehört Hausrat im allgemeinen den Eheleuten gemeinsam; das gilt in der Regel auch für wertvolle, antike Gegenstände, die der Möblierung des gemeinsamen Hauses dienen und entsprechend genutzt werden.
Wie der Senat in den Entscheidungsgründen klarstellt, ergebe sich der gemeinsame Eigentumserwerb der Ehegatten nicht aus § 1357BGB, weil dieser Vorschrift keine dingliche Wirkung zukomme, sondern aus den §§ 929 ff. BGB.