SchlHOLG - Beschluss vom 11.05.2012
2 W 32/12
Normen:
§§ 1365 BGB, 29 GBO;
Vorinstanzen:
AG Husum, vom 12.03.2012

Eigentumsumschreibung bei Grundstücksveräußerung durch Ehegatten

SchlHOLG, Beschluss vom 11.05.2012 - Aktenzeichen 2 W 32/12

DRsp Nr. 2013/6781

Eigentumsumschreibung bei Grundstücksveräußerung durch Ehegatten

1. Das Grundbuchamt ist nur dann berechtigt und verpflichtet, bei der Veräußerung eines Grundstücks durch den verheirateten Eigentümer die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis anderen Vermögens zu verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass dieses Grundstück (nahezu) das ganze Vermögen des verfügenden Ehegatten bildet.2. Die Eigentumsumschreibung darf dabei nur dann von der Zustimmung des Ehegatten des Veräußerers abhängig machen, wenn auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Vertragspartner wusste, dass es sich bei dem Grundstück im Wesentlichen um das ganze Vermögen des Veräußerers handelt.3. Für die Beurteilung der Kenntnis des Erwerbers ist nicht auf den Zeitpunkt der künftigen Eintragung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen wurde. Orientierungssätze: Eigentumsumschreibung bei Grundstücksveräußerung durch Ehegatten

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. vom 14. März 2012 wird Ziffer 1. der Zwischenverfügung des Grundbuchamts des Amtsgerichts Husum vom 12. März 2012 aufgehoben.