OLG Hamm - Beschluss vom 25.04.2016
4 UF 60/16
Normen:
EGBGB Art. 40 Abs. 2 S. 1, Art. 43 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2016, 331
MDR 2016, 1025
MDR 2016, 15
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 87 F 33/13

Eigentumsverhältnisse an der Braut umgehängtem Brautschmuck bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit

OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2016 - Aktenzeichen 4 UF 60/16

DRsp Nr. 2016/11487

Eigentumsverhältnisse an der Braut umgehängtem Brautschmuck bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit

1. Brautschmuck, der bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit zwischen türkischstämmigen Eheleuten der Ehefrau umgehängt wird, gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als ihr geschenkt.2. Verkauft der Ehemann ohne Zustimmung der Ehefrau den ihr so geschenkten Schmuck ohne deren Zustimmung, ist er zum Schadenersatz verpflichtet.3. Bei der Ermittlung des Wertes des nicht mehr vorhandenen Schmuckes kommt der Ehefrau das Beweismaß des § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO zu Gute.

Tenor

I.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird aus den Gründen des nachfolgenden Beschlussentwurfes zurückgewiesen.

II.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, gemäß § 68 Abs.3 FamFG im schriftlichen Verfahren nach Ablauf einer Stellungnahmefrist von drei Wochen über die Beschwerde des Antragsgegners vom 04.12.2015 wie folgt zu entscheiden:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 04.02.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.045 € festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 40 Abs. 2 S. 1, Art. 43 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.