BGH - Beschluss vom 29.06.2011
XII ZB 630/10
Normen:
BGB § 1835 Abs. 5 S. 1; BGB § 1835a Abs. 5;
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 772/10
OLG München, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 UF 1543/10

Ein zum Vormund bestellter Verein kann nicht gem. § 1835 Abs. 5 S. 1 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen bzw. nach § 1835a Abs. 5 BGB eine Aufwandsentschädigung beanspruchen; Möglichkeit der Geltenmachung von Aufwendungsersatz bzw. Beanspruchung einer Aufwandsentschädigung durch einen zum Vormund bestellten Verein; Verfassungsrechtliche Gebotenheit der Einräumung eines Vergütungsanspruchs bzw. Aufwendungsersatzanspruchs gegenüber einem zum Vormund bestellten Verein

BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen XII ZB 630/10

DRsp Nr. 2011/13248

Ein zum Vormund bestellter Verein kann nicht gem. § 1835 Abs. 5 S. 1 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen bzw. nach § 1835a Abs. 5 BGB eine Aufwandsentschädigung beanspruchen; Möglichkeit der Geltenmachung von Aufwendungsersatz bzw. Beanspruchung einer Aufwandsentschädigung durch einen zum Vormund bestellten Verein; Verfassungsrechtliche Gebotenheit der Einräumung eines Vergütungsanspruchs bzw. Aufwendungsersatzanspruchs gegenüber einem zum Vormund bestellten Verein

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 33. Zivilsenat - zugleich Familiensenat - vom 4. November 2010 (33 UF 1543/10) aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 30. Juni 2010 (59 F 772/10) abgeändert.

Der Antrag des Beteiligten zu 1 vom 31. Dezember 2009, ihm für die Tätigkeit als Vormund aus der Staatskasse eine Vergütung nebst Auslagenersatz zu zahlen, wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 5 S. 1; BGB § 1835a Abs. 5;

Gründe

A.

Der Beteiligte zu 1 begehrt für seine Tätigkeit als Vormund von der Staatskasse eine Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen.