OLG Stuttgart - Beschluss vom 19.10.1999
16 UF 471/99
Normen:
BGB § 1618 S. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1249
Vorinstanzen:
AG Tettnang, vom 04.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 FR 39/99

Einbenennung des Kindes - Ersetzung der Einwilligung - Erforderlichkeit - Kindeswohl - Namengleichheit

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.1999 - Aktenzeichen 16 UF 471/99

DRsp Nr. 2001/3503

Einbenennung des Kindes - Ersetzung der Einwilligung - Erforderlichkeit - Kindeswohl - Namengleichheit

1. Mit dem Gesetzeswortlaut des § 1618 S. 4 BGB, wonach die Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung nur dann ersetzt werden kann, wenn dies zum Wohl des Kindes "erforderlich" ist, soll die Bindung des Kindes an den Elternteil unterstrichen werden, der nicht sorgeberechtigt ist.2. "Erforderlich" ist eine Einbenennung nur, wenn sie für das Kind einen so hohen Nutzen verspricht, dass ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf die Erhaltung des Namensbandes zu dem Kind nicht bestünde.3. Allgemeine Erwägungen der Integration des Kindes in die neue Familie unter Namensgleichheit und der Wunsch des Kindes sowie dessen Ablehnung von Kontakten zum Vater reichen nicht aus.4. Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten des neuen Namensrechts, innerhalb einer Familie verschiedene Namen zu führen, und der in den letzten Jahren in Familien und Lebensgemeinschaften tatsächlich immer häufiger auftretenden Namensunterschiede hat insbesondere der Gesichtspunkt der Namensgleichheit in der neuen Familie bei der Abwägung des Kindeswohls an Bedeutung verloren.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4 ;

Gründe: