OLG Thüringen - Beschluss vom 12.03.2001
2 WF 301/00
Normen:
BGB § 1618 ;
Vorinstanzen:
AG Arnstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 160/00

Einbenennung; Zustimmungsersetzung eines Elternteils zur Namesänderung des Kindes

OLG Thüringen, Beschluss vom 12.03.2001 - Aktenzeichen 2 WF 301/00

DRsp Nr. 2001/13158

Einbenennung; Zustimmungsersetzung eines Elternteils zur Namesänderung des Kindes

»Zu den erforderlichen Umständen einer Zustimmungsersetzung eines Elternteils zur Namesänderung des Kindes.«

Normenkette:

BGB § 1618 ;

Gründe:

Aus der am 20.10.1997 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner sind die Kinder J, geboren am 30.10.1986, und H, geboren am 22.08.1989 hervorgegangen, für welche der Antragstellerin die elterliche Sorge übertragen worden ist.

Die Antragstellerin ist seit dem 18.04.2000 mit Herrn Z verheiratet. Die Kinder J und H leben seit Oktober 1995 mit der Antragstellerin und ihrem jetzigen Ehemann zusammen.

Die Antragstellerin hat beantragt, die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zu einer Einbenennung gemäß § 1618 IV BGB zu ersetzen, und dazu ausgeführt, beide Kinder wünschten ausdrücklich, den Familiennamen ihres jetzigen Ehemannes zu tragen, zu dem sie ein inniges Verhältnis hätten. Dies sei ihnen wichtig, zumal der Kindesvater kein Interesse an ihnen zeige. Die Beibehaltung des bisherigen Namens entspreche in keinem Fall dem Kindeswohl.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Arnstadt hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.