Einbeziehung beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich
BGH, Beschluß vom 11.05.2005 - Aktenzeichen XII ZB 185/03
DRsp Nr. 2005/9584
Einbeziehung beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich
Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten ist im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gem. § 14BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 maßgeblich. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69eBeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsausfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird.