OLG Naumburg - Beschluss vom 01.08.2007
3 UF 131/07
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 3 ; BGB § 1587 ; BGB § 1587a ; BGB § 1587b ; VAÜG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 700
Vorinstanzen:
AG Zerbst, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 530/05

Einbeziehung der Anrechte aus Rentenversicherung bei öffentlichen Versicherungen Sachsen/Anhalt in Versorgungsausgleich - analoges Quasisplitting

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.08.2007 - Aktenzeichen 3 UF 131/07

DRsp Nr. 2007/18582

Einbeziehung der Anrechte aus Rentenversicherung bei öffentlichen Versicherungen Sachsen/Anhalt in Versorgungsausgleich - analoges Quasisplitting

»Anwartschaften bei der öSA sind durch analoges Quasi-Splitting auszugleichen (so schon Senat Az. 3 UF 87/07).«

Normenkette:

VAHRG § 1 Abs. 3 ; BGB § 1587 ; BGB § 1587a ; BGB § 1587b ; VAÜG § 3 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden.

Zum Versorgungsausgleich hat es wie folgt entschieden:

"Vom Versicherungskonto Nr.... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland werden auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Sachen-Anhalt Rentenanwartschaften von monatlich 46,42 EUR, bezogen auf den 31. 01. 2006, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei den öffentlichen Versicherungen Sachsen-Anhalt werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegner bei der Deutschen Rentenversicherung Sachen-Anhalt Rentenanwartschaften von monatlich 4,90 EUR, bezogen auf den 31. 01. 2006, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen..."

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Beteiligte zu 2. Beschwerde eingelegt.

II.