BGH - Beschluss vom 16.01.2014
XII ZB 455/13
Normen:
VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2014, 168
FamRZ 2014, 731
FuR 2015, 290
MDR 2014, 475
NJW-RR 2014, 449
ZIP 2014, 1895
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 25.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 102/12
OLG Schleswig, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 151/12

Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich bei einem Statuswechsel zwischen Unternehmereigenschaft und Arbeitnehmereigenschaft

BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - Aktenzeichen XII ZB 455/13

DRsp Nr. 2014/4255

Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich bei einem Statuswechsel zwischen Unternehmereigenschaft und Arbeitnehmereigenschaft

a) Bei einem Statuswechsel zwischen Unternehmereigenschaft und Arbeitnehmereigenschaft richtet sich die Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf die Tätigkeit als Arbeitnehmer entfällt.b) Mit dem Wechsel in die Arbeitnehmereigenschaft beginnen die Unverfallbarkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz zu laufen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandgerichts in Schleswig vom 17. Juli 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Wert: 5.496 €

Normenkette:

VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.