BGH - Beschluß vom 11.01.1995
XII ZB 104/91
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Wahlbeamter 1
EzFamR BGB § 1587a Nr. 83
EzFamR aktuell 1995, 102
FamRZ 1995, 414
FuR 1995, 154
MDR 1995, 604
NJW-RR 1995, 1153
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Gelsenkirchen,

Einbeziehung der Versorgung eines Wahlbeamten in den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 11.01.1995 - Aktenzeichen XII ZB 104/91

DRsp Nr. 1995/2476

Einbeziehung der Versorgung eines Wahlbeamten in den Versorgungsausgleich

»Zur Berechnung des ausgleichspflichtigen Ehezeitanteils der Versorgung eines Wahlbeamten.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2;

Gründe:

I. Der am 26. Februar 1950 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 31. Juli 1950 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 14. April 1978 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag ist der Ehefrau am 3. Januar 1989 zugestellt worden.

Während der Ehezeit vom 1. April 1978 bis 31. Dezember 1988 (§ 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften erworben, die nach den Grundsätzen des alten Rentenrechts bisher mit monatlich 83,60 DM angenommen worden sind. Der Ehemann war im Anschluß an den Referendardienst im Bundesministerium des Inneren und in der Kommunalverwaltung tätig und war zuletzt vom 1. März 1984 bis 28. Februar 1990 als Wahlbeamter auf Zeit Bürgermeister der Stadt B. (weitere Beteiligte zu 1). Aus seiner bisherigen Tätigkeit hat er in der Ehezeit Versorgungsanwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erworben. Seit seinem Ausscheiden als Wahlbeamter ist er freiberuflich als Rechtsanwalt tätig.