OLG Hamm - Beschluss vom 01.02.2012
II-2 UF 168/11
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1; BGB § 1680 Abs. 3; BGB § 1680 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 880
Vorinstanzen:
AG Witten, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 175/10

Einbeziehung des Kindesvaters in die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind

OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2012 - Aktenzeichen II-2 UF 168/11

DRsp Nr. 2012/4140

Einbeziehung des Kindesvaters in die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind

Die Übertragung der alleinigen oder gemeinsamen elterlichen Sorge auf den Kindesvater eines nichtehelichen Kindes ist auf Antrag des Kindesvaters bereits dann vorzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht (BVerfG – 1 BvR 420/09 – 21.07.2010). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn aufgrund regelmäßiger Umgangskontakte eine positive Bindung zwischen dem Kind und seinem Vater besteht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Witten vom 26.5.2011 teilweise abgeändert und neu gefasst.

Die elterliche Sorge für den am 16.10.2007 geborenen D T wird den Kindeseltern gemeinsam übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleiben gegeneinander

aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1696 Abs. 1; BGB § 1680 Abs. 3; BGB § 1680 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am 16.10.2007 geborenen Kindes D T. Der Kindesvater hat die Vaterschaft anerkannt. Eine Erklärung zur gemeinsamen Sorge haben die Kindeseltern nicht abgegeben.