OLG Zweibrücken - Beschluss vom 04.02.2011
2 UF 82/10
Normen:
VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 2; VVG § 43; VVG § 150 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2011, 170
FamRZ 2011, 1228
NJW-RR 2011, 803
Vorinstanzen:
AG Bad Dürkheim, vom 12.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 162/09

Einbeziehung einer als Sparvertrag abgeschlossenen privaten Renten-Lebensversicherung in den Versorgungsausgleich

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.02.2011 - Aktenzeichen 2 UF 82/10

DRsp Nr. 2011/12095

Einbeziehung einer als Sparvertrag abgeschlossenen privaten Renten-Lebensversicherung in den Versorgungsausgleich

Die von einem Ehegatten als Versicherungsnehmer erklärtermaßen als Sparvertrag auf das Leben eines Kindes als Versicherter abgeschlossene private Renten-Lebensversicherung unterliegt auch dann nicht dem Versorgungsausgleich, wenn das Bezugsrecht dem Ehegatten zusteht und die vereinbarte Rentenzahlung zu einem Zeitpunkt einsetzen soll, zu dem der Ehegatte aus dem aktiven Erwerbsleben ausscheiden wird.

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Dürkheim vom 12. August 2010 in seiner Ziffer 2 (Regelung des Versorgungsausgleichs) teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:

a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ... zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,9375 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz bezogen auf den 30. September 2009 übertragen.