BGH - Beschluß vom 10.02.1992
XII ZB 80/88
Normen:
BGB § 328, § 330, § 1587, § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; BetrAVG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 793
NJW 1993, 2044
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
AG Betzdorf,

Einbeziehung einer betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich bei abweichendem Deckungsgeschäft des Arbeitgebers

BGH, Beschluß vom 10.02.1992 - Aktenzeichen XII ZB 80/88

DRsp Nr. 1994/3959

Einbeziehung einer betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich bei abweichendem Deckungsgeschäft des Arbeitgebers

»Weicht eine im Rahmen der Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossene Versicherung von der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagten Versorgung ab, so kommt es für die Beurteilung, ob das Versorgungsanrecht dem Versorgungsausgleich unterliegt, grundsätzlich auf das dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegende Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an.«

Normenkette:

BGB § 328, § 330, § 1587, § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; BetrAVG § 2 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die am 29. Juli 1966 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, wurde durch Urteil vom 17. Oktober 1985 vorab geschieden. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) war der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 13. April 1985 zugestellt worden.