BGH - Beschluß vom 28.09.1994
XII ZB 178/93
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Rechtsänderung, nachträgliche 3
EzFamR BGB § 1587a Nr. 79
EzFamR aktuell 1994, 451
FamRZ 1995, 24
NJW 1995, 718
NJW-RR 1995, 65
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
AG Meldorf,

Einbeziehung einer Stellenzulage für Beamte in den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 28.09.1994 - Aktenzeichen XII ZB 178/93

DRsp Nr. 1995/259

Einbeziehung einer Stellenzulage für Beamte in den Versorgungsausgleich

»Bei der Bewertung eines beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts für den Versorgungsausgleich ist eine Stellenzulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben auch dann zu berücksichtigen, wenn der Gesetzgeber deren Ruhegehaltfähigkeit erst nach Ehezeitende angeordnet hat. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist jedoch, daß der Beamte die individuellen Voraussetzungen für die Ruhegehaltfähigkeit dieser sog. Polizeizulage bei Ehezeitende erfüllt hatte.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der am 13. September 1940 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 18. Mai 1941 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 18. Dezember 1962 die Ehe geschlossen, aus der drei inzwischen volljährige Kinder stammen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 5. August 1989 zugestellt worden.