BGH - Beschluß vom 24.09.1997
XII ZB 63/95
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Berufsunfähigkeit 2
EzFamR BGB § 1587a Nr. 100
EzFamR aktuell 1997, 391
FamRZ 1997, 1535
FuR 1998, 23
NJW-RR 1998, 145
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Hagen,

Einbeziehung einer Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

BGH, Beschluß vom 24.09.1997 - Aktenzeichen XII ZB 63/95

DRsp Nr. 1997/9026

Einbeziehung einer Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

»Eine Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits bezieht, ist, wenn sonst kein höheres Anrecht aus der Zusatzversorgung besteht, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, und zwar unabhängig davon, ob im konkreten Fall endgültig feststeht, daß die Versorgungsrente ohne Unterbrechung bis zur Altersgrenze weitergezahlt werden wird (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1995 - XII ZB 156/93 - FamRZ 1996, 157, 158).«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: