Einbeziehung einer Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
BGH, Beschluß vom 24.09.1997 - Aktenzeichen XII ZB 63/95
DRsp Nr. 1997/9026
Einbeziehung einer Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
»Eine Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits bezieht, ist, wenn sonst kein höheres Anrecht aus der Zusatzversorgung besteht, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, und zwar unabhängig davon, ob im konkreten Fall endgültig feststeht, daß die Versorgungsrente ohne Unterbrechung bis zur Altersgrenze weitergezahlt werden wird (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1995 - XII ZB 156/93 - FamRZ 1996, 157, 158).«