BGH - Urteil vom 22.01.2003
XII ZR 186/01
Normen:
BGB § 1577 Abs. 2 § 1578 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 495
FuR 2003, 248
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Lampertheim,

Einbeziehung über obligationsmäßig erzielte Einkommensanteile bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs; Rückwirkende Abänderung eines Prozeßvergleichs

BGH, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen XII ZR 186/01

DRsp Nr. 2003/3682

Einbeziehung über obligationsmäßig erzielte Einkommensanteile bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs; Rückwirkende Abänderung eines Prozeßvergleichs

»a) Bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß § 1578 BGB nach der sogenannten Additions- bzw. Differenzmethode ist ein vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielter Einkommensanteil nicht einzubeziehen. Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist in einem weiteren Schritt unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1577 Abs. 2 BGB) zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielte Einkommensanteil als ebenfalls bedarfsdeckend anzurechnen ist (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 148, 105 ff.). b) Eine rückwirkende Abänderung eines Prozeßvergleichs, der noch auf der Anwendung der sogenannten Anrechnungsmethode zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts beruhte, kommt nicht in Betracht (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 148, 368 ff.).«

Normenkette:

BGB § 1577 Abs. 2 § 1578 ; ZPO § 323 ;

Tatbestand:

Die seit dem 1. September 1998 geschiedenen Parteien streiten um den Umfang der Abänderung eines Prozeßvergleichs über nachehelichen Unterhalt.