BGH - Urteil vom 13.06.2001
XII ZR 343/99
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2, § 1578 ;
Fundstellen:
BGHZ 148, 105
BRAK-Mitt 2001, 172
DNotZ 2002, 440
FamRZ 2001, 986
FamRZ 2001, 986
JZ 2001, 37
NJW 2001, 2254
NJW-RR 2001, 1225
Vorinstanzen:
OLG München,
AG Augsburg,

Nachehelicher Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten

BGH, Urteil vom 13.06.2001 - Aktenzeichen XII ZR 343/99

DRsp Nr. 2001/9165

Nachehelicher Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten

»Zur Frage der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten, der in der Ehe die Haushaltsführung übernommen hat und nach der Ehe eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (Änderung der bisherigen Rechtsprechung zur sog. Anrechnungsmethode).«

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2, § 1578 ;

Tatbestand:

Die 1951 geborene Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt in Anspruch.

Ihre am 23. August 1968 geschlossene Ehe wurde am 2. Dezember 1997 rechtskräftig geschieden. Während der Ehe versorgte die Klägerin den Haushalt und die 1979 geborene gemeinsame Tochter. Nach anfänglich stundenweisen Beschäftigungen war sie ab 1974 etwas mehr als halbtags als selbständige Fußpflegerin tätig. Daraus erzielte sie zuletzt ein monatliches Durchschnittseinkommen von 998 DM, welches, bereinigt um Aufwendungen für Kranken- und Lebensversicherung sowie um einen Erwerbstätigenbonus, monatlich rund 403 DM betrug.

Die Klägerin war Alleineigentümerin eines den Parteien als Familienheim dienenden, mit Restschulden belasteten Hauses, welches sie am 1. Juli 1998 verkaufte. Seither wohnt sie zur Miete. Nach Ablösung von Schulden und Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 85.000 DM an den Beklagten verblieb ihr ein Restkapital, aus dem sie Zinsen erzielt.